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Was Sie wissen sollten
AUSSENDUNGEN DES BÜRGERMEISTERS
PROTOKOLLE DER GEMEINDERATSSITZUNGEN
In die genehmigten Verhandlungsschriften können gem. § 45 der Bgld. Gemeindeordnung nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder während der Amtsstunden Einsicht nehmen.
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